AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

AMS Automatisierungstechnik e.K.

Version 1.5 mit Stand vom 04. Januar 2023

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote (im Folgenden: Leistungen) der AMS Automatisierungstechnik e.K. (im Folgenden nur AMS genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur AGB genannt). Die AGB des Auftraggebers bzw. Bestellers (im Folgenden nur Besteller genannt) werden von der AMS nur dann anerkannt, wenn die AMS diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

1.2. Die AMS behält sich seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt für alle dem Besteller überlassenen Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen und Dokumente (im Folgenden nur Dokumente genannt) vor. Die dem Besteller überlassenen Dokumente dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der AMS für Dritte zugänglich gemacht werden. Wird der jeweilige Auftrag der AMS nicht erteilt, müssen diese Dokumente auf Verlangen der AMS unverzüglich zurückgegeben oder auf Wunsch der AMS vernichtet werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Dokumente des Bestellers, diese Dokumente dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen die AMS zulässigerweise Leistungen übertragen hat.

 

1.3. Der Besteller hat das nicht ausschließliche Recht, etwaige Ihm überlassene Standardsoftware mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form, Art und Weiße auf den vereinbarten Geräten zu nutzen. Der Besteller darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung eine Sicherheitskopie von diesen erstellen.

 

1.4. Alle Vereinbarungen, die zur Ausführung des Vertrages zwischen der AMS und dem Besteller getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

1.5. Etwaige Teillieferungen des Vertragsgegenstandes sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar, gewünscht oder erforderlich sind.

 

1.6. Zur Feststellung der Liquidität und Zahlungsmoral des Bestellers, ist die AMS berechtigt sich hierfür Auskünfte bei einer branchenüblichen Auskunftei einzuholen. Dies bedarf keiner weiteren Zustimmung durch den Besteller.

 

1.7. Durch die AMS versandten E-Mail und Faxnachrichten gelten als schriftliche bzw. fernschriftliche und rechtswirksame Dokumente.

 

 

1.8. Die Sicherheit von IT- und TK-Umgebungen an denen die Maschinen und Anlagen angeschlossen werden können (Informationstechnik und Telekommunikationstechnik) ist durch geeignete Maßnahmen vom Kunden selbst herzustellen.

 

1.9. Lag zum Zeitpunkt der Angebotserstellung kein Lastenheft oder Fabrikatenliste zur Vorgabe der elektrischen Komponenten vor, so behält sich die AMS die Auswahl der elektrischen Komponenten vor.

 

2.   ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

 

2.1. Die jeweiligen Angebote der AMS sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Angebotes und sämtliche Bestellungen bedürfen eine schriftliche oder fernschriftliche Erklärung durch die AMS (Auftragsbestätigung), damit diese Ihre Rechtswirksamkeit erhalten.

 

2.2. Die jeweiligen Angebote behalten ab Angebotsdatum für 30 Tage ihre Gültigkeit. Mit der Abgabe eines in irgendeiner Form angepassten, verbesserten oder abgeänderten Angebotes zur gleichen Sache verlieren alle vorherigen Angebote, die die gleiche Sache Betreffen ihre Gültigkeit.

 

2.3. Zeichnungen, Schaltpläne, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farbtöne, Qualitäts- und andere Angaben, die in Drucksachen, Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Dokumente der AMS enthalten sind, werden nur dann verbindlich, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich zwischen der AMS und dem Besteller vereinbart wurde. Entsprechend hierdurch bleiben technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht, solange sich diese im Rahmen des Zumutbaren bewegen, vorbehalten.

 

2.4. An dem für den Besteller durch die AMS übergebenen Zeichnungen, Schaltpläne, Kostenvoranschläge und anderen Unterlagen (im Folgenden: Dokumente) behält sich die AMS ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Dokumente dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der AMS für Dritte zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag der AMS nicht erteil werden, müssen diese Dokumente auf Verlangen der AMS unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden. Dieses gilt auch für Dokumente des Bestellers, diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen die AMS zulässigerweise Leistungen übertragen hat.

 

2.5. Mit Zugang einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung der AMS beim Besteller oder mit der Annahme eines schriftlichen oder fernschriftlichen Angebotes der AMS durch den Besteller, gilt ein Vertrag bzw. Auftrag als zustande gekommen.

 

2.6. Durch die Bestellung einer Leistung der AMS durch den Besteller, erklärt dieser die bestellte Leistung verbindlich abnehmen zu wollen. Die AMS ist berechtigt, das in der jeweiligen Bestellung befindliche Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.

 

2.7. Wird eine Leistung durch den Besteller bei der AMS auf elektronischem Wege bestellt, wird die AMS dem Besteller den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung gilt nicht als verbindliche Annahme der Bestellung, jedoch kann die Zugangsbestätigung mit der Annahmeerklärung kombiniert werden.

 

2.8. Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen, intakten und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die jeweiligen Zulieferer der AMS, wenn dies für den jeweiligen Auftrag erforderlich ist. Diese Klausel gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch die AMS zu vertreten ist, insbesondere gilt dies bei einem Abschluss eines übereinstimmenden Deckungsgeschäftes mit den jeweiligen Zulieferern der AMS. Über eine etwaige Verzögerung oder Nichtlieferung der Leistung wird der Besteller unverzüglich durch die AMS schriftlich oder fernschriftlich informiert. Bei Nichtlieferung einer Leistung werden etwaige schon durch den Besteller an die AMS getätigten Bezahlungen binnen einer Woche ab bekanntwerden der Nichtlieferung zurückerstattet.

 

3.   PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Versandkosten, Verpackung sowie ggf. Versicherung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

3.2  Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der AMS und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Werden nach erfolgter Auftragsannahme oder Bestellung durch den Besteller oder auf Wunsch des Bestellers Veränderungen des Auftragsgegenstandes vorgenommen, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller gesondert berechnet. Soweit nicht anderweitig mit dem Besteller vereinbart, gelten hierfür die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preise der AMS.

 

3.3 Verpackung, Porto und ggf. Versicherung sowie sonstige entstehende Versandkosten werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt.

 

3.4 Wird die Aufstellung und/oder Montage von der AMS oder einer ihrer beauftragten Zulieferer übernommen und es wurde nichts anderes mit dem Besteller vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle für diesen Zweck erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Flug- oder Bahnkosten, Kosten für den Transport des benötigten Handwerkzeuges und Materiales, die Kosten für den Transport des persönlichen Gepäckes sowie die Auslösung. Die jeweiligen Kosten hierfür hat der Besteller der AMS spätestens eine Woche vor Reiseantritt im Voraus zu bezahlen, ausgenommen hiervon sind etwaige Kosten die durch eine Anreise mit einem Firmeneigenen PKW entstehen (diese Kosten enthalten: Tankkosten, Kilometerkosten und die Kosten für die Fahrzeit), diese Kosten werden dem Besteller nach dem jeweils entstandenen Aufwand berechnet.

 

3.5 Schaltpläne, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster, durch AMS bei ihren Lieferanten bereits vorab bestellten Komponenten und/oder Leistungen sowie ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst wurden, werden auch dann für den Besteller fällig, wenn der Auftrag der AMS nicht erteilt oder hinfällig wird. Diese Vorarbeiten werden mit dem am Tag der Erstellung jeweils gültigen Preisen der AMS berechnet. Insoweit gelten diese Bestimmungen somit bereits vor einer Auftragserteilung.

 

3.6 Der Besteller verpflichtet sich, den geschuldeten Betrag innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gerät der Besteller Unwiderruflich in Zahlungsverzug. Nach dem Eintritt des Zahlungsverzuges wird dem Besteller durch die Einräumung von drei Mahnstufen die Möglichkeit gegeben, die Geldschuld dennoch zu begleichen. Bei Eintritt der Mahnstufen entstehen dem Besteller folgende Mahngebühren:

 

-         Mahnstufe 1: 0,00 € (Zahlungserinnerung)

-         Mahnstufe 2: 6,50 €

-         Mahnstufe 3: 12,90 €


Sollte der Besteller auch nach Erhalt der dritten Mahnstufe und dem verstreichen der darin gesetzten Frist nicht zahlen, übergibt die AMS den Sachverhalt unwiderruflich ihrer Inkassopartner.

 

3.7 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist die AMS berechtigt, jede weitere Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – einzustellen. Die gesetzlichen Rechte der AMS wegen Verzuges bleiben hierdurch unberührt. Ist eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches abzusehen oder tritt dieser unvermittelt ein, so ist die AMS berechtigt, Vorauszahlungen oder die Hinterlegung von ausreichenden Sicherheiten durch den Besteller zu fordern. Verweigert der Besteller diese Vorauszahlungen oder Sicherheiten, so kann die AMS vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

 

3.8 Der Besteller hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und durch die AMS anerkannt wurden. Des Weiteren kann der Besteller nur dann von seinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

3.9 Die AMS akzeptiert die folgenden Währungen als geltende Zahlungsmittel, die grundlegend geltende Währung ist EURO (€), nach Rücksprache und schriftlicher Zustimmung durch die AMS, werden auch Zahlungen in US-Dollar ($) und Pfund Sterling (£) akzeptiert. Zahlungen durch den Besteller an die AMS haben per Banküberweisung zu erfolgen. Etwaige Zahlungen in Form eines Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift nach erfolgter Rücksprache und schriftlicher Zustimmung der AMS akzeptiert.

 

4.   FRISTEN FÜR LIEFERUNG UND VERZUG SOWIE LIEFER- UND LEISTUNGSZEITEN

 

4.1. Die Einhaltung von Fristen für Leistungen durch die AMS oder deren Zulieferer setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher benötigter, vom Besteller zu liefernden Dokumente, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen jeglicher Art, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die jeweiligen Fristen angemessen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die AMS die Verzögerung verschuldet.

 

4.2. Tritt bei einem der Lieferanten der AMS eine Lieferverzögerung auf, so wird diese dem Besteller umgehend mitgeteilt und die Frist verlängert sich angemessen.

 

4.3. Tritt eine Nichteinhaltung der Fristen aufgrund der Einwirkung von höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Krankheit, Verletzung, Brand oder Naturkatastrophen ein, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch bei gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigten Lieferfristen.

 

4.4. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine etwaige Verzögerung zum erheblichen Nachteil des Bestellers ist.

 

4.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der AMS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom geschlossenen Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Leistung besteht.

 

4.6. Werden Versand, Zustellung oder Erbringung der Leistung auf Wunsch oder Verlangen des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft verzögert, so kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat ein Lagerhaltungsgeld in Höhe von 0,5 % des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 10 % berechnet werden.

 

4.7. Die von der AMS angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das jeweilige Versanddatum des Gegenstandes der Lieferung. Diese gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

 

4.8. Bei den durch die AMS angegeben Lieferfristen handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Lieferfristen handelt es sich erst dann, wenn diese vorher schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt wurden.

 

4.9. Die AMS ist zur Durchführung von Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar, gewünscht oder erforderlich sind.

 

4.10.           Sofern die AMS die Nichteinhaltung von verbindlich zugesagten Fristen und Terminen zu verantworten hat, hat der Besteller der AMS eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Kalenderwochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der gewährten Nachfrist nicht von der AMS eingehalten, haftet die AMS ausschließlich für den Rechnungswert der Waren- oder Leistungsmenge, die nicht fristgerecht geliefert werden konnte, maximal jedoch bis zur Höhe des negativen Interesses.

 

4.11.           Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die AMS berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
 
 

5.   EIGENTUMSVORBEHALT

 

5.1. Die AMS behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen (im folgendem: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AMS berechtigt, die Liefersachen und/oder Leistungen zurückzunehmen. Die AMS ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös aus deren Verwertung ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Durch Rücknahme sowie durch Pfändung der Vorbehaltsware durch die AMS liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor.

 

5.2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die AMS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum der AMS durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die AMS übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum der AMS unentgeltlich.

 

5.3. Eine Verarbeitung und Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die AMS ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die AMS Zahlung zu leisten. Etwaige Ausnahmen hiervon bedürfen vorher der schriftlichen Zustimmung der AMS.

 

5.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, auf das Eigentum der AMS hinzuweisen und die AMS hierüber unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen, Vollstreckungsdatum) zu benachrichtigen. Gegebenenfalls hat dies unter Beifügung aller vorhandenen Vollstreckungsprotokollen, damit die Eigentumsrechte der AMS durchgesetzt werden können, zu erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Der Besteller hat der AMS unverzüglich einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. einen Geschäftssitzwechsel schriftlich mitzuteilen.

 

6.   GEFAHRENÜBERGANG

 

6.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Gegenstände geht mit der Übergabe bei Abholung durch den Besteller oder einer von Ihm beauftragten Person, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Wird der Versand jedoch auf Wunsch oder Verlangen des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf Ihn über.

 

6.2. Der Übergabe an den Besteller oder einer von Ihm beauftragten Person steht es Gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

 

6.3. Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten werden Lieferungen von der AMS gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

 

7.   AUFSTELLUNG UND MONTAGE

 

7.1. Der Besteller hat folgende Dinge, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:


- Alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe, Materialien, Werkzeuge und Planungsarbeiten;
- Die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfs-gegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Arbeitsbühnen, Hebezeuge, Stapler und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- Energie, Wasser und Internet an der Verwendungsstelle einschließlich deren Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
- Bei der Montage- und Verwendungsstelle für die Aufbewahrung der Maschinen- und Anlagenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend Große, geeignete, trockene, ggf. klimatisierte und verschließbare Räume die
für den Zeitraum der Montage und Inbetriebnahme nur für das Montage- und Inbetriebnahmepersonals zugänglich
zu machen sind;
- Bei der Montage- und Inbetriebnahmestelle für das Montage- und Inbetriebnahmepersonals angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen sowie Umkleideräume;
- Zum Schutz des Eigentumes der AMS sowie dessen Montage- und Inbetriebnahmepersonals sind auf der Baustelle alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Besteller auch zum Schutz des eigenen Eigentumes sowie des eigenen Personals treffen würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände an der Montage- und Inbetriebnahmestelle erforderlich sind;
- Einen Koordinator mit Weisungsbefugnis, der die Arbeiten des Bestellers und der AMS sowie etwaiger Dritter aufeinander abstimmt.

 

7.2. Vor Beginn der Montage- oder Inbetriebnahmearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage aller verdeckt geführter Strom-, Wasser-, Gasleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert der AMS zur Verfügung zu stellen.

 

7.3. Vor Beginn der Aufstellungs-, Montage- oder Inbetriebnahmearbeiten müssen sich die für die Aufnahme und Ausführung der jeweiligen Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-, Montage- oder Inbetriebnahmestelle befinden. Des Weiteren müssen alle Vorarbeiten vor Beginn der Aufstellungs-, Montage- oder Inbetriebnahmearbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung-, Montage- oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne weitere Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

7.4. Die Aufstellungs-, Montage- und Inbetriebnahmestelle sowie deren Anfuhrwege müssen vor Beginn der Arbeiten vom Besteller geebnet, geräumt und gesäubert sein.


7.5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der AMS zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenen Umfang alle anfallenden Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderlicher Reisen der AMS sowie ihres Montage- und Inbetriebnahmepersonals zu tragen.

 

7.6. Der Besteller hat der AMS wöchentlich die Dauer der Arbeitszeiten des Montage- und Inbetriebnahmepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

 

7.7. Wird die Abnahme der Lieferung nach Fertigstellung von der AMS verlangt, so hat diese der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht ohne vorherige schriftliche Anfrage des Bestellers und schriftlicher Zustimmung der AMS, so gilt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung ggf. nach Abschluss einer vorher schriftlich vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen worden ist. Des Weiteren gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die Lieferung nach Abschluss ohne vorheriger schriftlicher in Kenntnissetzung der AMS durch den Besteller in Gebrauch genommen wird.

 

8.   GEWÄHRUNG

 

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ebenfalls ein Jahr. Diese Gewährleistungsfristen gelten nur, wenn es sich beim Besteller um einen Unternehmer handelt.

 

8.2. Gewährleistungsansprüche bestehen grundsätzlich nur auf den von der AMS erbrachten Leistungs- und Lieferumfang.

 

8.3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf ihre Mängelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb von einer Woche ab Empfang der Ware der AMS schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

 

8.4. Sonstige Mängel sind der AMS innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme mitzuteilen.

 

8.5. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet die AMS nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

 

8.6. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Gegenstandes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

8.7. Die AMS ist berechtigt, eine Nacherfüllung seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die AMS entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Sofern die AMS eine Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung vornimmt, kann die AMS verlangen, das der Besteller den mangelhaften Gegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die AMS schickt oder aber der Besteller den mangelhaften Gegenstand bereit hält und einen Servicetechniker der AMS oder einer von ihr Beauftragten Person die Reparatur am Sitz des Bestellers vornimmt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die AMS auch in diesem Fall zu einer erneuten Nacherfüllung ihrer Wahl berechtigt.

 

8.8. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung zum wiederholten Male, mindestens jedoch nach vier Versuchen fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die AMS grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des negativen Interesses beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

 

8.9. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen der AMS nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

 

8.10.            Weiterhin bestehen keine Mängelansprüche bei Folgenden Gegebenheiten:


- Bei Schäden oder natürlicher Abnutzung, die bei Gefahrenübergang infolge von fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie durch Übermäßiger Beanspruchung durch den Besteller entstanden;
- Bei Schäden die durch ungeeignete Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten sowie ungeeigneten Baugrund entstanden sind;
- Bei Schäden die durch fahrlässige Bedienung und/oder Handhabung durch den Besteller entstanden sind;
- Bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
- Bei Schäden die durch nicht reproduzierbare Softwarefehler entstanden sind

 

8.11.           Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

8.12.           Gewährleistungsansprüche gegen die AMS stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

 

9.   GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE

 

9.1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrecht (im Folgenden: Schutzrecht) durch von der AMS gelieferte, vertragsmäßig genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die AMS gegenüber dem Besteller wie folgt:


- Die AMS wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies der AMS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Sollte das Produkt zwischenzeitlich erhebliche Gebrauchsspuren aufweisen, wird der zu erstattende Kaufpreis um einen angemessenen Betrag gesenkt;
- Die vorstehendgenannten Verpflichtungen der AMS bestehen nur dann, wenn der Besteller der AMS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und der AMS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Gründen der Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

9.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

 

9.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für die AMS nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der AMS gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

9.4. Weitergehende Ansprüche gegen die AMS sind ausgeschlossen.
 

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

 

10.1.           Gegenüber Unternehmen haftet die AMS, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverstöße oder für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich im Übrigen auf den nach der Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei dem der AMS zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.


10.2.           Die AMS haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Schaltpläne, Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die AMS nicht. Die AMS hat aber die Pflicht, den Besteller, soweit erkennbar, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

 

10.3.           Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der AMS besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

 

11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

11.1.           Erfüllungsort ist der Hauptsitz der AMS Automatisierungstechnik e.K.

 

11.2.           Soweit es sich um einen Unternehmer handelt, ist Gerichtsstand der Sitz der AMS Automatisierungstechnik e.K.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

12.1.           Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

 

12.2.           Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

12.3.            Die AMS ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, zu berichtigen oder zu ergänzen. Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen teilt die AMS dem Besteller umgehend schriftlich mit. Widerspricht der Besteller den geänderten, berichtigten oder ergänzten AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der schriftlichen Änderungsmitteilung wirksam. Widerspricht der Besteller diesen Änderungen fristgemäß, so besteht der Vertrag in seiner bisherigen Form unverändert fort. Die AMS ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag mit dem Besteller außerordentlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Widerspruchserklärung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

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